Information zu Gefährdungsbeurteilung, Explosionsschutzdokument,
Betrieb und Prüfungen von Arbeitsmitteln
Arbeitsbedingte Unfälle und Erkrankungen belasten
nicht nur die Betroffenen und ihre Familien. Sie belasten ebenso die Betriebe
durch Störungen des Arbeitsablaufes, mindern die Prozessleistungen, verursachen
zusätzliche Personalkosten und können Haftungsansprüche an Unternehmer und
Mitarbeiter nachziehen.
Insbesondere Arbeitsschutzgesetz,
Betriebssicherheits- und Gefahrstoffverordnung regeln dazu, die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen
zu sichern und zu verbessern. Grundlage zielgerichteter Maßnahmen ist eine
Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen
durch Tätigkeiten, Anlagen und Stoffen. Dies erfordert Kenntnisse über Ursachen,
Arten und Wirkungen der Gefährdungen sowie über die Beurteilungskriterien.
Die Gefährdungsbeurteilung bildet im Konzept
einer systematischen Prävention die Grundlage für einen wirksamen betrieblichen
Arbeitsschutz zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
Dies ist auch eine Voraussetzung dafür Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsverfahren,
Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe so auszuwählen oder zu gestalten, dass technische
Mängel, Organisationsmängel und Fehlverhalten verringert oder beseitigt werden.
Gefährdungsbeurteilungen, Explosionsschutzdokumente
sind also Ermittlungs-, Umsetzungs- und Nachweis-Werkzeuge, um Risiken
zu erkennen und zu bewerten, Gefährdungen zu vermeiden, Störungen zu verringern
und die Qualität der Führungspflichten Planen und Überwachen zu verbessern.
Das Vorgehen hilft zu entscheiden, wo und in welchem Umfang und mit welcher
Dringlichkeit welche technischen,
organisatorischen oder persönlichen Schutzmaßnahmen bzw. Prüfungen
und Unterweisungen erforderlich sind. Die Informationen über die Ergebnisse
der Beurteilung und über die Maßnahmen unterstützen den Beschäftigten, sich
sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten.
Die konsequente Umsetzung dieser Rechtspflichten
( wichtige Übergangsfristen 31.12.2005 beachten ) führt zur
Risikoreduzierung für Unternehmer und Beschäftigte. Damit zur Vermeidung von
Gefährdungen, zusätzlicher Ausfallkosten, möglicher Schadenersatzansprüche
von Geschädigten, Entfall des Versicherungsschutzes, sowie Bußgelder bzw.
Strafverfahren durch die Behörden.
Die gesetzliche Basis für die Gefährdungsbeurteilung
bilden insbesondere Arbeitsschutzgesetz, Geräte- und Produkte-Sicherheitsgesetz,
sowie Betriebssicherheits- und Gefahrstoff-Verordnung, hierzu die wichtigsten
Rechtstextauszüge :
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§
5 ArbSchG Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die
Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche
Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Ist nach Tätigkeiten vorzunehmen,
bei gleichartigen Bedingungen kann zusammengefasst werden.
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§
6 ArbSchG Der Arbeitgeber muss über die nach Art der Tätigkeiten
und der Zahl der Beschäftigten erforderliche Unterlagen verfügen, aus denen
das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen
des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.
-
§
25 ArbSchG Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Rechtsverordnung und vollziehbaren Anordnung als Arbeitgeber oder
Beschäftigter zuwiderhandelt, kann mit Bußgelder bis zu 25.000 oder 5.000
EURO geahndet werden
-
§
3 BetrSichV Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung
die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung u. Benutzung der
Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu
berücksichtigen die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst und durch
Wechselwirkungen anderer Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung
hervorgerufen werden. Kann die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen
Atmosphäre nicht sicher verhindert werden, hat er Wahrscheinlichkeit, Dauer,
Aktivierung und Auswirkungen zu beurteilen.
-
§§
5-6 BetrSichV Der Arbeitgeber hat explosionsgefährdete Bereiche
unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung in Zonen
einzuteilen und Mindestvorschriften anzuwenden. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen,
dass ein Explosionsschutzdokument erstellt und auf den letzten Stand gehalten
wird. Es muss daraus hervorgehen, dass die Exgefährdungen ermittelt und
einer Bewertung unterzogen worden sind und angemessene Vorkehrungen getroffen
wurden zur Erreichung des Explosionsschutzes.
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§
10 BetrSichV Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel
vor der ersten Inbetriebnahme geprüft werden. Die Prüfung darf nur von hierzu
befähigten Personen durchgeführt werden.
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§
7 GefStoffV Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen
erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde
und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.
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§
25 BetrSichV Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
nicht sicherstellt, dass die Arbeitsmittel geprüft werden, überwachungsbedürftige
Anlagen ohne Erlaubnis in Betrieb nimmt, Unfall- und Schadenanzeige nicht
unverzüglich vornimmt.
-
§
26 BetrSichV Wer durch eine Ordnungswidrigkeit bezeichnete vorsätzliche
Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet ist nach §
26 ArbSchG - Arbeitsschutzgesetz strafbar, oder wer Ordnungswidrigkeiten
beharrlich wiederholt oder durch eine solche Handlung Leben oder Gesundheit
eines Anderen gefährdet ist nach § 20 GPSG – Geräte-, Produkte-Sicherheitsgesetz
strafbar mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
-
§
27 BetrSichV Für Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe in explosionsgefährdeten
Bereichen hat der Arbeitgeber seine Pflichten spätestens bis zum 31.12.2005
zu erfüllen. Für überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem 01.01.2003
nicht von einer Rechtsverordnung erfasst wurden, müssen die in der Verordnung
enthaltenen Betriebsvorschriften spätestens bis zum 31.12.2005 angewendet
werden.